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MEDICUS
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Zahnärzte.
Die demografische Entwicklung schlägt sich auch in Nord-
rhein-Westfalen in einer jährlich steigenden Anzahl an Pfle-
gebedürftigen nieder. Bei abnehmendem familiären Pfle-
gepotenzial sind immer mehr Pflegebedürftige auf eine
professionelle Versorgung, beispielsweise in einem Pflege-
heim, angewiesen. In der Vergangenheit zeigte sich jedoch,
dass hinsichtlich der ambulanten (zahn)medizinischen Versor-
gung der Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen zum
Teil große Defizite bestanden. Aus diesem Grund haben so-
wohl der Gesetzgeber als auch die Selbstverwaltungspartner
diesbezüglich Maßnahmen ergriffen. Bei entsprechendem
Versorgungsbedarf haben Pflegeeinrichtungen nach § 119b
SGB V die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam Kooperati-
onsverträge mit Vertrags(zahn)ärzten zu schließen, die auf
Antrag der Pflegeeinrichtung durch die Kassen(zahn)ärztliche
Vereinigung (K(Z)V) zu vermitteln sind. Sofern die Suche nach
Kooperationspartnern ergebnislos verläuft, hat die Pflegeein-
richtung das Recht, einen Arzt anzustellen.
Auf dieser Grundlage haben die Kassenzahnärztliche Bundes-
vereinigung und der GKV–Spitzenverband (unter Mitwirkung
der Träger von Pflegeheimen sowie der Verbände der Pflege-
berufe) im Jahr 2014 eine Rahmenvereinbarung geschlossen,
welche als Basis für die Ausgestaltung regionaler Verträge
dienen soll. Neben gemeinsamen Informationsveranstaltun-
gen wird die Hausbesuchstätigkeit des Zahnarztes generell
geregelt, aber auch die Mitwirkung der Verantwortlichen
in den Pflegeheimen. Die Rahmenvereinbarung sieht hierbei
verpflichtende Mindestanforderungen sowie definierte Leis-
tungsinhalte vor. Das Recht der Patienten auf freie Zahnarzt-
wahl bleibt unberührt. Auch der Bewertungsausschuss hat
gemäß § 87 Abs. 2j SGB V weitere Gebührenpositionen für
das Aufsuchen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Be-
hinderung in den Bewertungsmaßstab aufgenommen.
Während Hausbesuche für hausärztlich tätige Ärzte traditio-
nell zum Praxisalltag gehören, ist dies für die meisten Zahn-
ärzte neu. In der Vergangenheit war es seitens der Zahnärz-
te eher eine ehrenamtliche Tätigkeit, Patienten, die nicht die
Praxis aufsuchen können, zu Hause oder in Einrichtungen zu
behandeln. Laut Auskunft der Kassenzahnärztlichen Bundes-
Erfolgreiche Rahmenvereinbarung
zur Kooperation mit Pflegeeinrichtungen
In der Vergangenheit wurde immer wieder auf Mängel in der zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürf-
tigen in Heimen hingewiesen. Um dem entgegenzuwirken gilt seit dem 1. April 2014 eine Rahmenvereinbarung
zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband. Aktuelle Zahlen der
KZBV zeigen nun, dass die bundesweite Zahl der Kooperationsvereinbarungen stark wächst.
vereinigung ist bundesweit eine starke Zunahme der Koope-
rationen nach § 119b SGB V zu erkennen. Mit 2.033 Koopera-
tionsverträgen Ende März 2015 konnte eine Abdeckung von
16,5% aller stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland
erreicht werden. Auch für die Zukunft wird mit einer weite-
ren Fortsetzung des positiven Trends gerechnet.
Insgesamt zeigt sich, dass die Möglichkeit der Zusammenar-
beit mit Pflegeeinrichtungen bei Zahnärzten generell eine
hohe Akzeptanz erfährt (vgl. Abb.). Kritisiert wird jedoch, dass
sich die neuen Leistungspositionen zunächst nur auf den be-
stehenden GKV-Leistungskatalog im Rahmen der aufsuchen-
den Betreuung beziehen. Leistungen, die auf den wesentlich
größeren und spezielleren Versorgungs- und Präventions-
bedarf von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinde-
rungen und eingeschränkter Alltagskompetenz ausgerichtet
sind, würden nach wie vor fehlen. Dennoch sind die neu ge-
schaffenen Rahmenbedingungen ein wichtiger Schritt, der
sowohl den Zahnärzten als auch den Heimen die Möglichkeit
gibt, Heimbesuche von Zahnärzten leichter zu realisieren und
somit den Patienten letztendlich zu mehr Lebensqualität zu
verhelfen.
Quelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Grafik: REBMANN RESEARCH
Anzahl Arztbesuche bei Pflegebedürftigen /
Menschen mit Behinderung
2012
2013
2014
900.000
800.000
700.000
600.000
500.000
400.000
300.000
200.000
100.000
0
650.000
787.000
725.000