VR
MEDICUS
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Gesundheitspolitik.
(Voraussetzung: elektronische Signatur mittels eArztaus-
weis und sicherer Übertragungsweg). Die genaue Regelung
steht noch aus (momentan ist angedacht, dem Versender
28 Cent und dem Empfänger 27 Cent zukommen zu lassen).
Ab 2018 wird die Vergütung neu verhandelt.
Telemedizinisches Konsil:
Ab dem 1. April 2017 werden
Telemedizinkonsile bei der Befundbeurteilung von Röntge-
naufnahmen vergütet (neue Gebührenordnungsposition
im EBM).
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM):
Mit dem
1. Juli 2016 sollte der flächendeckende Rollout des VSDM
beginnen. Die vorab durchzuführenden Tests zur Prüfung
(Gültigkeit der eGK, gegebenenfalls Aktualisierung der
Adressdaten der Versicherten) in ausgewählten Regionen
haben jedoch noch nicht einmal begonnen und können frü-
hestens ab Oktober starten. Bis spätestens zum 1. Juli 2018
besteht jedoch für alle Vertragsärzte und -zahnärzte die
Pflicht zur Durchführung des VSDM. Andernfalls droht ein
1%iger Honorarabzug. Für die im Zusammenhang mit dem
VSDM erforderlichen Investitionen und laufenden Kosten
erhalten die Praxen nutzungsabhängige Zuschläge.
Videosprechstunden:
Ab dem 1. Juli 2017 haben Vertrags-
ärzte die Möglichkeit, Bestandspatienten Videosprechstun-
den anzubieten. Im EBM soll dann eine entsprechende Ver-
gütungsmöglichkeit bestehen.
Notfalldatensatz auf der eGK:
Ab dem 1. Januar 2018 haben
die Versicherten die Option, notfallrelevante Informationen
(Vorerkrankungen, Medikation, Allergien, Unverträglich-
keiten, Informationen über Implantate etc.) auf ihrer eGK
eintragen zu lassen. Ärzte erhalten für die Erstellung /Aktu-
alisierung des Notfalldatensatzes eine Vergütung.
Elektronische Patientenakte:
Ab dem 1. Januar 2019 werden
in der ePatientenakte sektorübergreifend elektronische
Dokumente wie Arztbriefe, Medikationsplan, Notfalldaten,
Impfausweis etc. gespeichert. Voraussetzung für einen Zu-
griff auf die Daten ist der eArztausweis.
Elektronisches Patientenfach:
Ab dem 1. Januar 2019 sollen
die Versicherten auch außerhalb der Praxen selbst auf die
Inhalte ihrer Patientenakte über das sogenannte Patienten-
fach zugreifen sowie persönliche Gesundheitsdaten (Ernäh-
rung, Patiententagebücher, Daten aus Fitnesstrackern etc.)
einstellen können.
Die Zielsetzung des E-Health-Gesetzes, möglichst zügig me-
dizinische Anwendungen über die Telematikinfrastruktur (TI)
zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Den-
noch geht Kritikern das Gesetz nicht weit genug und bleibt
an vielen Stellen deutlich hinter den Erwartungen zurück.
Insider halten ferner den straffen Zeitplan für unrealistisch.
So kommt es zum Beispiel – wie bereits erwähnt – beim ge-
planten Online-Rollout des VSDM zu Verzögerungen, da die
fälligen Tests wegen technischer Probleme bei den erforder-
lichen Konnektoren immer wieder verschoben werden. Die
Arztpraxen sollten dennoch rechtzeitig die notwendigen
Voraussetzungen für die Anwendungen der elektronischen
Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur schaffen,
um auf einen Start vorbereitet zu sein.
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wendigen Absicherungen
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www.vrst.deErwartungen der Ärzteschaft an den
Einsatz von E-Health-Anwendungen
Quelle: CGM Healthmonitor, 2015. Grafik: REBMANN RESEARCH
21,2%
Verbesserung der
Kommunikation mit
den Kollegen
44,6%
Vereinfachung
des Verwaltungs-
aufwandes in der
Praxis
18,5%
Verbesserung
der Versorgungs-
prozesse
2,7%
Verbesserung der Kommuni-
kation mit den Patienten
13,0%
Entbürokrati
sierung des
Gesundheitswesens