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VR

MEDICUS

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Gesundheitspolitik.

(Voraussetzung: elektronische Signatur mittels eArztaus-

weis und sicherer Übertragungsweg). Die genaue Regelung

steht noch aus (momentan ist angedacht, dem Versender

28 Cent und dem Empfänger 27 Cent zukommen zu lassen).

Ab 2018 wird die Vergütung neu verhandelt.

Telemedizinisches Konsil:

Ab dem 1. April 2017 werden

Telemedizinkonsile bei der Befundbeurteilung von Röntge-

naufnahmen vergütet (neue Gebührenordnungsposition

im EBM).

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM):

Mit dem

1. Juli 2016 sollte der flächendeckende Rollout des VSDM

beginnen. Die vorab durchzuführenden Tests zur Prüfung

(Gültigkeit der eGK, gegebenenfalls Aktualisierung der

Adressdaten der Versicherten) in ausgewählten Regionen

haben jedoch noch nicht einmal begonnen und können frü-

hestens ab Oktober starten. Bis spätestens zum 1. Juli 2018

besteht jedoch für alle Vertragsärzte und -zahnärzte die

Pflicht zur Durchführung des VSDM. Andernfalls droht ein

1%iger Honorarabzug. Für die im Zusammenhang mit dem

VSDM erforderlichen Investitionen und laufenden Kosten

erhalten die Praxen nutzungsabhängige Zuschläge.

Videosprechstunden:

Ab dem 1. Juli 2017 haben Vertrags-

ärzte die Möglichkeit, Bestandspatienten Videosprechstun-

den anzubieten. Im EBM soll dann eine entsprechende Ver-

gütungsmöglichkeit bestehen.

Notfalldatensatz auf der eGK:

Ab dem 1. Januar 2018 haben

die Versicherten die Option, notfallrelevante Informationen

(Vorerkrankungen, Medikation, Allergien, Unverträglich-

keiten, Informationen über Implantate etc.) auf ihrer eGK

eintragen zu lassen. Ärzte erhalten für die Erstellung /Aktu-

alisierung des Notfalldatensatzes eine Vergütung.

Elektronische Patientenakte:

Ab dem 1. Januar 2019 werden

in der ePatientenakte sektorübergreifend elektronische

Dokumente wie Arztbriefe, Medikationsplan, Notfalldaten,

Impfausweis etc. gespeichert. Voraussetzung für einen Zu-

griff auf die Daten ist der eArztausweis.

Elektronisches Patientenfach:

Ab dem 1. Januar 2019 sollen

die Versicherten auch außerhalb der Praxen selbst auf die

Inhalte ihrer Patientenakte über das sogenannte Patienten-

fach zugreifen sowie persönliche Gesundheitsdaten (Ernäh-

rung, Patiententagebücher, Daten aus Fitnesstrackern etc.)

einstellen können.

Die Zielsetzung des E-Health-Gesetzes, möglichst zügig me-

dizinische Anwendungen über die Telematikinfrastruktur (TI)

zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Den-

noch geht Kritikern das Gesetz nicht weit genug und bleibt

an vielen Stellen deutlich hinter den Erwartungen zurück.

Insider halten ferner den straffen Zeitplan für unrealistisch.

So kommt es zum Beispiel – wie bereits erwähnt – beim ge-

planten Online-Rollout des VSDM zu Verzögerungen, da die

fälligen Tests wegen technischer Probleme bei den erforder-

lichen Konnektoren immer wieder verschoben werden. Die

Arztpraxen sollten dennoch rechtzeitig die notwendigen

Voraussetzungen für die Anwendungen der elektronischen

Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur schaffen,

um auf einen Start vorbereitet zu sein.

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Erwartungen der Ärzteschaft an den

Einsatz von E-Health-Anwendungen

Quelle: CGM Healthmonitor, 2015. Grafik: REBMANN RESEARCH

21,2%

Verbesserung der

Kommunikation mit

den Kollegen

44,6%

Vereinfachung

des Verwaltungs-

aufwandes in der

Praxis

18,5%

Verbesserung

der Versorgungs-

prozesse

2,7%

Verbesserung der Kommuni-

kation mit den Patienten

13,0%

Entbürokrati­

sierung des

Gesundheitswesens