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VR
MEDICUS
Gesundheitspolitik.
E-Health ist der drittgrößte Wachstumsmarkt in Europa nach
dem Arzneimittelmarkt und der Medizintechnik. Die Anwen-
dungen bieten erhebliches Potenzial zur Reduzierung der
Gesundheitsausgaben bei gleichzeitiger Verbesserung der
Behandlungsqualität. Sie tragen so dazu bei, die Herausfor-
derungen des 21. Jahrhunderts, die sich unter anderem in
der Überalterung der Gesellschaft und einem zunehmenden
Ärztemangel zeigen, zu meistern.
Auch der überwiegende Teil der Ärzteschaft ist vom Nutzen
der E-Health-Anwendungen überzeugt (vgl. Abb. unten). So
kam eine Umfrage im Rahmen des „CGM Healthmonitor“ zu
dem Ergebnis, dass sich die Ärzte vom Einsatz der Technologi-
en vor allem einen Abbau der Bürokratie in Arztpraxen erhof-
fen (vgl. Abb. rechts). In der Vergangenheit zeigte sich jedoch,
dass die Entwicklung und insbesondere die flächendeckende
Verbreitung nutzbringender elektronischer Anwendungen
im Bereich der Patientenversorgung erheblich durch die un-
günstigen Rahmenbedingungen beeinträchtigt wurden.
Um die Chancen der Digitalisierung für die Gesundheitsver-
sorgung zu nutzen, hat sich der Gesetzgeber des Themas
angenommen und am 4. Dezember 2015 das sogenannte
E-Health-Gesetz (Gesetz für sichere digitale Kommunikation
E-Health-Gesetz – Roadmap für die Telematik
Das Bundesgesundheitsministerium macht bei der Umsetzung von E-Health-Anwendungen Tempo. Das zum Jah-
reswechsel in Kraft getretene E-Health-Gesetz sieht unter anderem einen konkreten Zeitplan für die Einführung
des E-Arztbriefs vor.
und Anwendungen im Gesundheitswesen) verabschiedet. Es
trat zum Jahreswechsel in Kraft und zielt insbesondere auf
folgende Punkte ab:
zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der elek-
tronischen Gesundheitskarte
Einrichtung der Telematikinfrastruktur mit ihren Sicherheits-
merkmalen als zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommu-
nikation im Gesundheitswesen und Öffnung für weitere An-
wendungen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Optimierung der Strukturen der Gesellschaft für Telematik
und Erweiterung ihrer Kompetenzen
Verbesserung der Interoperabilität der informationstechni-
schen Systeme im Gesundheitswesen
Förderung telemedizinischer Leistungen durch die Einfüh-
rung entsprechender Vergütungen im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab (EBM)
Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz unter anderem verbindli-
che Fristen für die zügige Einführung des Versichertenstamm-
datenmanagements, der Notfalldaten, des elektronischen
Entlass- und Arztbriefes sowie des einheitlichen Medika-
tionsplans vorgegeben. Die Einhaltung dieser Fristen wird mit
entsprechenden Anreizen vorangetrieben, während gleich-
zeitig Sanktionen bei Überschreitung der Zeitpläne greifen.
So droht den Vertragsärzten beispielsweise eine 1%ige Kür-
zung ihres Praxisumsatzes, solange sie die vorgeschriebene
Prüfung der Versichertenstammdaten verweigern.
Im Einzelnen ergeben sich für die telematischen Anwendun-
gen nachfolgende Fristen aus dem Gesetz:
Medikationsplan:
Ab dem 1. Oktober 2016 haben Versi-
cherte, die mindestens drei Medikamente gleichzeitig ver-
ordnet bekommen, Anspruch auf einen Medikationsplan in
Papierform durch den behandelnden Arzt. Auf Wunsch des
Patienten sind Apotheken verpflichtet, Aktualisierungen
einzutragen. Ab 2018 ist die Speicherung des Medikations-
plans auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
geplant. Für die Erstellung und Aktualisierung des Medikati-
onsplans sind nutzungsbedingte Zuschläge vorgesehen.
Elektronischer Arztbrief:
Für die sichere Übermittlung elek-
tronischer Arztbriefe erhalten Ärzte (ausgenommen Zahn-
ärzte) ab dem 1. Januar 2017 eine Pauschale von 55 Cent
E-Health-Anwendungen, die von der Ärzteschaft
als hilfreich empfunden werden
Quelle: CGM Healthmonitor, 2015. Grafik: REBMANN RESEARCH
20%
80% 100%
60%
40%
elektronische Fallakte
Notfalldatensatz
Arzneimitteltherapie-
Sicherheitscheck (AMTS)
telemedizinische Leistungen
elektronischer Entlassbrief
elektronischer
Medikationsplan
elektronischer Arztbrief
73,3%
54,3%
51,7%
63%
36,5%
64,8%
70,5%
76,9%
77,8%
52,5%
54,5%
62,1%
44,9%
67,2%
0%
Fachärzte
Hausärzte